1.000 m Puffer + 5 km Anflugskorridor. Nur mit Genehmigung der Luftaufsichtsstelle (§ 21h Abs. 3 Nr. 1 LuftVO).
1.500 m Puffer. Zustimmung der Luftaufsicht oder des Betreibers erforderlich (§ 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO).
Flug verboten oder nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde. Gilt für Drohnen ab 250 g (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO).
Strengeres Schutzregime als NSG. Flug i.d.R. verboten, Ausnahmen nur per Sondergenehmigung.
Weitere Zonen nicht dargestellt: Bahnanlagen (100 m), Bundesautobahnen (100 m),
Kraftwerke, Krankenhäuser, Bundesbehörden, Einsatzorte BOS.
Datenquelle: OpenStreetMap / Overpass API.
Farbige Flächen = Einschränkung oder Genehmigungspflicht —
kein automatisches Verbot! Verbindliche Auskunft nur über
dipul (DFS).
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